Neben den Individualleistungen an frühere NS-Opfer wurden gemäß Stiftungsgesetz auch Gelder für humanitäre Programme zugunsten von NS-Opfern bereitgestellt.
Dazu zählten
- ein humanitärer Plafond zugunsten jüdischer NS-Verfolgter bei der Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC),
- ein Hilfsprogramm für NS-Verfolgte der Sinti und Roma durch die International Organisation of Migration (IOM),
- humanitäre Zahlungen aus dem Versicherungsprogramm der International Commission on Holocaust Era Insurance Claims (ICHEIC).
Die Zahlungen wegen Zwangsarbeit, sonstigen Personenschäden und Vermögensschäden berücksichtigten das erlittene Unrecht, nicht aber die aktuelle soziale Situation der Empfänger. Durch die humanitären Programme sollte erreicht werden, dass einigen besonders schwer geschädigten und bedürftigen Opfern des Nationalsozialismus zusätzlich geholfen wurde und wird.
Mit dem Ende der individuellen Auszahlungen verblieben bei den Partnerorganisationen Gelder, die ursprünglich für individuelle Zahlungen vorgesehen waren, aber nicht ausgezahlt werden konnten. Dies konnte unter anderem daran liegen, dass Antragsteller verstarben, ohne einen Rechtsnachfolger zu hinterlassen oder dass Antragsteller den Wohnort wechselten und nicht mehr erreicht werden konnten. Diese Gelder und Restmittel der Stiftung EVZ wurden von den Partnerorganisationen für humanitäre Projekte verwendet.