Zuteilung der Finanzmittel
Den ehemaligen Partnerorganisationen der Stiftung oblag es, anhand der Kriterien des Stiftungsgesetzes über die Gewährung einer Leistung zu entscheiden. Darüber hinaus waren sie auch für die Auszahlungen an die Leistungsberechtigten verantwortlich. Die Zuteilung der vorhandenen Finanzmittel war im Gesetz wie folgt geregelt worden:
- Polen erhielt 1,818 Milliarden DM (ca. 929,5 Millionen Euro).
- Russland (einschließlich der Antragsteller aus Lettland und Litauen) erhielt 835 Millionen DM (ca. 427 Millionen Euro)
- Die Ukraine (einschließlich der Antragsteller aus Moldawien) bekam 1,724 Milliarden DM (ca. 881,5 Millionen Euro).
- Weißrussland (einschließlich der Antragsteller aus Estland) erhielt 694 Millionen DM (ca. 355 Millionen Euro). Die letztgenannten drei Länder hatten gemeinsam auch Betroffene mit Wohnsitz in den südlichen GUS-Staaten zu berücksichtigen.
- Tschechien bekam für seine Partnerorganisation 423 Millionen DM (ca. 216,3 Millionen Euro).
- Jüdische Antragsteller, die außerhalb dieser Staaten lebten, erhielten ihr Geld über die Jewish Claims Conference (JCC). Dafür waren 1,818 Milliarden DM (ca. 929,5 Millionen Euro) bereitgestellt worden.
- Für nicht-jüdische Leistungsberechtigte, die ebenfalls außerhalb der genannten Staaten ihren Wohnsitz hatten, war die Internationale Organisation für Migration (IOM) zuständig. Sie verfügte über einen Etat von 540 Millionen DM (ca. 276 Millionen Euro)
Einzelne Partnerorganisationen erhielten aus den Zinserträgen der Stiftung EVZ zusätzliche Finanzmittel, da die Zahl der laut Gesetz Leistungsberechtigten größer war als ursprünglich angenommen.
Weiterführende Informationen über die Zuteilung der Finanzmittel dokumentiert der Bericht an den Bundestag.